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Formulare

Der Antrag auf Beurlaubung dient dazu, eine Ausnahmegenehmigung für den Schulbesuch zu beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Erziehungsberechtigte können diesen Antrag schriftlich bei der Schule einreichen.

Wichtige Hinweise zur Beurlaubung:

  • Eine Beurlaubung ist nur aus wichtigen Gründen möglich, wie z. B. persönliche Anlässe (Hochzeit, Todesfall), religiöse Feiertage oder gesundheitlich notwendige Erholungsmaßnahmen.
  • Beurlaubungen dürfen nicht den Zweck haben, die Schulferien zu verlängern.
  • Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, bei Beurlaubungen in Verbindung mit Ferien spätestens 4 Wochen vor Beginn der Beurlaubung.

Entscheidungsprozess:

  • Kurzfristige Beurlaubungen (bis zu zwei Tagen) können von der Klassenleitung genehmigt werden.
  • Längere Beurlaubungen oder solche in Verbindung mit Ferien werden von der Schulleitung entschieden.

Pflichten der Erziehungsberechtigten:

Nach § 67 Abs. 1 HSchG sind Erziehungsberechtigte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass schulpflichtige Kinder regelmäßig am Unterricht und an Schulveranstaltungen teilnehmen. Verstöße gegen diese Verpflichtung können gemäß § 181 Abs. 1 HSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wichtige Dokumente:
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit geeigneten Nachweisen (z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers oder des Gesundheitsamts) eingereicht werden.

Für weitere Informationen oder Unterstützung steht die Schulleitung gerne zur Verfügung.

Wo bekomme ich den Antrag her?

Aus wichtigen Gründen kann das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule gestatten.

Eine Gestattung ist bei erforderlich, wenn ein Kind eine andere Grundschule besuchen soll als die eigentlich zuständige. 

Warum eine Gestattung?  

Schülerinnen und Schüler haben die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Die Schulbezirke bilden die Schulträger durch Satzung.

Wird der Besuch einer anderen als der nach der gültigen Schulbezirkssatzung zuständigen Grundschule gewünscht, bedarf es einer Gestattung.

Gründe für eine Gestattung

Der Besuch einer anderen Schule als der örtlich zuständigen kann insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen gestattet werden:

  • Die zuständige Schule ist aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen.
  • Es sprechen gewichtige pädagogische Gründe hierfür.
  • Es liegen besondere soziale Umstände vor.

Der Antrag auf Gestattung ist über die örtlich zuständige Schule an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Dieses klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.

Wie sieht der Antrag aus? (Vorschau)

Wo bekomme ich den Antrag her?

https://schulaemter.hessen.de/schulbesuch/schulbezirke/antrag-auf-gestattung-grundschule